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AGB's

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen das rechtliche Verhältnis zwischen der consaltra GmbH (nachfolgend consaltra genannt) und deren Kunden. Als Kunde gilt jede natürliche oder juristische Person, welche Dienstleistungen von consaltra in Anspruch nimmt oder Produkte von consaltra kauft. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen haben immer oberste Priorität. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden sind explizit wegbedungen.     
2. Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ist in der Auftragsbestätigung respektive im Agenturvertrag festgelegt. Nicht ausdrücklich enthaltene Leistungen gelten als nicht enthalten und werden zu den bei der Ausführung gültigen Preisen verrechnet. Die consaltra erbringt Support per Telefon und Mail. Sind diese Leistungen nicht ausdrücklich im Leistungspaket enthalten, so werden diese dem Kunden verrechnet. Kosten, welche dem Kunden entstehen, um Dienstleistungen von consaltra zu nutzen werden weder übernommen noch haftet die consaltra für diese. Kosten die im Zusammenhang der Leistungserstellung der consaltra entstehen (Gebühren von Ämtern und Organisationen), gehen wenn nichts anderes schriftlich und ausdrücklich vereinbart, zu Lasten des Kunden. Kosten von Leistungen Dritter, welche zur Leistungserbringung notwendig sind oder durch eine Behörde oder Organisation auferlegt werden (private Kontrolle, Geometer, ect.), sind wenn nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart, nicht im Leistungsumfang enthalten.  
3. Gültigkeit von Offerten und Werbemitteln

Angebote sind, sofern nichts anderes angegeben, ein Monat ab Erstelldatum gültig. Alle von consaltra erstellten Offerten, Offertunterlagen und Werbemittel bleiben in ihrem Eigentum und dürfen ohne ihre schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder kommerziell genutzt werden (AGB Abs. 10). Von der consaltra eingesetzte Werbemittel (Flyer, Plakate, ect.) dienen der Kundengewinnung, sowie dem Marketing und stellen kein rechtsverbindliches Angebot dar. Möchte ein Kunde ein verbindliches Angebot erhalten, muss er eine Offerte bei der consaltra anfordern.  
4. Preise

Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nichts anderes ausdrücklich erwähnt, rein netto exkl. MwSt. und in Schweizer Franken (CHF). Allfällige Preisänderungen auf Grund von Währungsschwankungen, Technologiewandel sowie Preisänderungen von Zulieferern und Dienstleistern bleiben vorbehalten - Trifft ein solcher Fall ein, kann die consaltra gegen Belegung der höheren Kosten, die Mehrkosten in der Schlussrechnung ausweisen und im Rahmen des damit verbundenen Auftrags einfordern.    
5. Pflichten und Verantwortung des Kunden

Der Kunde trägt die Verantwortung für den fristgerechten Eingang aller geforderten Unterlagen bei der consaltra, auch für Unterlagen und Dokumente Dritter. Der Kunde leistet den Anweisungen der consaltra Folge, entscheidet sich der Kunde die Weisungen der consaltra zu ignorieren, verliert der Kunde jegliche Art von Haftungsansprüchen.     
6. Fristen zur Leistungserbringung

Angegebene Fristen zur Leistungserbringung sind unverbindliche Richtangaben. Bei Leistungserbringung sind die Termine massgeblich von dem Erhalt von geforderten Unterlagen und durch die Bearbeitungszeit Dritter (Behörden, Organisationen und Weiteren) abhängig. Die angegebenen oder vereinbarten Abgabetermine oder -fristen sind Richtwerte und freibleibend. Fixgeschäfte sowie Verfalltagsgeschäfte im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR werden von der consaltra nicht abgeschlossen. Die consaltra ist jederzeit zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt und kann anteilig erbrachte Leistungen in Rechnung stellen. Kann eine Leistung aufgrund von Auflagen Dritter nicht erbracht werden, ist die consaltra berechtigt vom Vertrag zurücktreten und die bereits erbrachten Leistungen verrechnen.   
7. Lieferfristen und Lieferungen von Produkten

Angegebene Lieferfristen von Produkten sind unverbindliche Richtangaben. Massgebend bei Produktlieferungen sind die Herstellerangaben/ Lieferantenangaben, welche kurzfristig ändern können. Der Versand von Produkten erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die angegebenen oder vereinbarten Liefertermine oder -fristen sind Richtwerte und freibleibend. Fixgeschäfte sowie Verfalltagsgeschäfte im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR werden von der consaltra nicht abgeschlossen. Die consaltra ist jederzeit zu Teillieferungen berechtigt und kann Teillieferungen in Rechnung stellen. Ist eine Lieferung von Produkten nicht verfügbar, weil die consaltra von eigenen Lieferanten nicht beliefert wurde oder der Vorrat erschöpft ist, ist die consaltra berechtigt, in Qualität und Preis gleichwertige Ware zu liefern. Ist der consaltra dies nicht möglich, kann sie vom Vertrag zurücktreten (Selbstbelieferungsvorbehalt). Lieferverzögerungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt oder anderen von der consaltra weder vorhersehbaren noch zu vertretenden Umständen, welche die Lieferung unzumutbar erschweren oder verunmöglichen (z.B. Betriebsstörungen oder Produktionsfehler im Lieferwerk, Lieferverzögerungen des Lieferwerkes aus anderen Gründen, fehlerhafte Zulieferung des Lieferwerkes, Transportstörungen und -schäden, Betriebsstörungen bei der consaltra, Verzögerungen durch Einfuhr Zollabwicklung, behördliche Massnahmen etc.) berechtigen die consaltra, entweder die Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche aus einer Lieferverzögerung resultierenden Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Der Rücktritt von Kunden bei einem oder mehreren der in diesem Abschnitt beschriebenen Gründe ist ausgeschlossen.
8. Termine

Bei Bestellungen von Dienstleistungen und Produkten gilt: Kann der Kunde die notwendigen Voraussetzungen für eine termingerechte Erfüllung gemäss Vertrag nicht gewährleisten, ist die consaltra ihrerseits von der Einhaltung der vereinbarten Termine entbunden. Weiter ist die consaltra berechtigt die entstandenen Mehraufwände in der Planung, Koordination, fehlende Auslastung von Personal und weitere dadurch entstandene Schäden in Rechnung zu stellen.                                         
9. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an Produkten, im Auftrage erstellten Unterlagen und Dokumenten geht erst mit der vollständigen Bezahlung des im Vertrag vereinbarten Preises zuzüglich der allfälligen Mehrkosten, auf den Kunden über. Die consaltra ist zum Rückbehalt der Produkte, im Auftrag erstellten Unterlagen und Dokumente ermächtigt, solange die Zahlung nicht vollständig geleistet ist.                             
10. Eigentums- und Immaterialgüterrecht

Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen von der consaltra erstellten Offerten, Dokumentationen, Projekten, Zeichnungen, Schemata, Plänen, Programmierungen, Berechnungen und an sonstigen Unterlagen bleibt bei der consaltra. Sie dürfen Drittpersonen, insbesondere Mitbewerbern und potentiellen Kunden, nicht zugänglich gemacht oder abgegeben werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind zu Werbezwecken erstellte Werbemittel wie Flyer, Plakate oder Ähnliches. Im Übertretungsfalle ist die consaltra berechtigt, eine Konventionalstrafe in der Höhe des entstandenen Schadens, zusätzlich einer Pauschale von CHF 2'000.00 geltend zu machen.       
11. Solidarhaftung

Sind mehrere Personen bei Auftragserteilung involviert oder hat eine Gruppe einen Vertreter berechtigt einen Vertrag mit der consaltra zu schliessen, haften alle involvierten Personen oder vertretenen Personen solidarisch.      

12. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsfrist beträgt, wenn nichts anderes vereinbart, 10 Tage rein netto ab Rechnungsdatum. Gerät der Kunde in Verzug, so hat die consaltra Anspruch auf 5% Verzugszins sowie Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten. Die Mahngebühr beträgt CHF 20.00 ab der zweiten Mahnung. Weiter ist die consaltra berechtigt, sämtliche Leistungen unverzüglich und ohne weitere Mitteilung einzustellen. Bereits erbrachte Leistungen und gelieferte Produkte unterstehen dem Pfandrecht und können bei nicht Bezahlen der Rechnung zurückbehalten oder zurückgefordert werden. Die zusätzlich entstandenen Kosten werden in vollem Umfang dem Kunden verrechnet. Erst mit der Bezahlung der offenen Rechnung und den entstandenen Mehrkosten werden die Produkte freigegeben. Ist der Kunde mit der Bezahlung in Verzug, so hat die consaltra schliesslich das Recht, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten. Informationen über Zahlungsverzug können an den Schweizerischen Verband Creditreform oder andere Wirtschaftsauskunfteien weitergeleitet werden.    
13. Abzahlungsvereinbarung

Die consaltra kann den Kunden für den Bezug von Produkten oder Dienstleistungen, anstelle der regulären Zahlung eine Abzahlungsvereinbarung unterbreiten. Gerät der Kunde mit den Raten in Verzug, hat die consaltra das Recht die Abzahlungsvereinbarung als nichtig zu erklären und kann den offenen Restbetrag inkl. Aufgelaufener Zinsen, mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen, verrechnen. Die Rechte an den Zahlungen/ Raten kann die consaltra veräussern und der Käufer wird dabei zum neuen voll berechtigten Anspruchsberechtigten. Bei Abzahlungsvereinbarungen verrechnet die consaltra einen Zinssatz von 10% p.a.           
14. Abtretungsverbot

Dem Kunden ist es untersagt, Ansprüche aus dem Vertrag, den vorliegenden AGB’s oder von vereinbarten Geschäften, ohne das schriftliche Einverständnis von der consaltra an Dritte abzutreten.       
15. Haftung

Die consaltra haftet nur für Sach- und Personenschäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Weiter lehnt die consaltra jedwede Haftung für koordinierte Leistung Dritter, das Nichterhalten von Fördergeldern, Mehrkosten für Baubewilligungen, Kosten und Verzögerungen aufgrund des nicht oder zu spät erteilen einer Baubewilligung, Verluste aufgrund des nichterteilen eines Auftrags ab.   Eine Haftung für jeglichen weiteren Schaden wird wegbedungen.  
16. Rücknahme von Produkten

Wiederverkäufliche Lagerartikel in einwandfreiem, originalverpacktem Zustand können nach vorheriger Absprache mit einem Abzug von mindestens 30% des Verkaufspreises zurückgenommen werden. Die Weitergabe zusätzlicher Lieferantenabzüge bleibt vorbehalten. Allfällige Kosten für Rücktransporte gehen zu Lasten des Kunden. Artikel, welche spezifisch für den Kunden beschaffen wurden, können nicht zurückgenommen werden.    
17. Diebstahl

Nutzen und Gefahr von Produkten gehen mit der Entgegennahme der Lieferung auf den Kunden über. Die consaltra haftet nicht für ausgelieferte Produkte, welche von Dritten entwendet werden. Die Kosten für den Produktersatz sowie allfällige Ersatzbeschaffungskosten sind vom Kunden zu tragen.
18. Gewährleistung

Die Gewährleistungsdauer für gelieferte Produkte beträgt, wenn das OR nichts anderes vorsieht, 24 Monate ab Abnahme. Für Produktelieferungen gelten die entsprechenden Gewährleistungsbedingungen der Hersteller auch gegenüber dem Kunden. Die Gewährleistung beginnt nach Lieferung, mit dem Abschluss der Leistungen von der consaltra. Bei nicht sachgemässem Umgang schliesst die consaltra die künftige Gewährleistung auf das Produkt aus.
19. Datenschutz und Geheimhaltung

Die consaltra verpflichtet sich, die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten und Kundendaten sorgfältig zu bearbeiten. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist, ist die consaltra berechtigt, den Kunden als Referenz gegenüber potenziellen Kunden auf ihrer Website zu bewerben. Die notwendigen Auskünfte, für das Einholen von benötigten Bewilligungen von Behörden, Versorger und Dritte jeglicher Art, dürfen von der consaltra ohne vorheriges Nachfragen erteilt werden.          
20. Kreditwürdigkeit und Bonitätsprüfung

Die consaltra behält sich das Recht zur Ermittlung von Bonitäts- bzw. Ausfallrisiken und damit zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen vor, Daten des Kunden im Vorfeld des Abschlusses oder bei Abwicklung eines Vertrages an Behörden, Banken, sowie Unternehmen, die mit der Schuldeintreibung oder der Kreditauskunft betraut sind (z.B. Creditreform), zu übermitteln und zu diesen Zwecken Auskünfte über den Kunden einzuholen. Wird nach Vertragsschluss eine Verschlechterung der finanziellen Lage des Kunden für die consaltra erkennbar (z.B. Einleitung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen den Kunden durch Dritte, inkl. Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder vergleichbaren Verfahrens über den Kunden; Kunde nimmt Verhandlungen mit Gläubigern über einen aussergerichtlichen Vergleich oder einen Zahlungsaufschub auf; Kunde stellt ein Konkursbegehren resp. ein Begehren um Eröffnung eines vergleichbaren Verfahrens; etc.) oder kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, ist die consaltra berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen an ihn einzustellen und nur noch Zug um Zug gegen Bezahlung der offenen und fälligen Rechnungen zu liefern und/oder von jedem Vertrag zurückzutreten, unter welchem die Leistungserbringung oder Lieferung noch nicht erfolgt ist. Der Kunde verpflichtet sich, der consaltra alle daraus entstehenden Kosten und Schäden zu ersetzen.
21. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.
22. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese AGB unterstehen Schweizer Recht unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechts. Unter Vorbehalt der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen für Verträge mit Konsumenten ist ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB der Sitz von der consaltra.

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